Der am meisten verbreitete Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist der, der sogenannten Entgeld- oder Gehaltsumwandlung. Jeder Arbeitnehmer der Pflichtbeiträge ind gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, hat einen Anspruch auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung. Das Prinzip sieht folgendermaßen aus:
Ein Arbeitnehmer kann jährlich bis zu maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (66.000 Euro für da Jahr 2010) seines Bruttogehalts umwandeln. Dieser Verzicht auf Teile des Bruttogehalts wird als Entgeltumwandlung bezeichnet.
Der einbehaltene Gehaltsbestandteil wird so in voller Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei und sozialversicherungsfrei in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Im Regelfall wird hierfür ein spezieller Versicherungstarif verwendet. Man spricht in diesem Fall von der sogenannten Direktversicherung.
Der Vorteil liegt nun klar auf der Hand. Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil des "Bruttos" der dann auch zu 100% in den Altersvorsorgevertrag einfließt, durch die Steuer- und Sozialabgabenersparnis hat er lediglich einen Nettoaufwand zwischen ca. 40% und ca. 65% des umgewandelten Betrages (je nach Grenzsteuersatz).
Im Gegenzug zu der Sozialbgaben- und Steuerbefreiung wärend der "Ansparzeit", unterliegen die Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag (im Renetenalter) der Steuerpflicht. Für gesetzlich Krankenversicherte werden die Leistungen auch zur Berechnung des GKV Beitrags mit herangezogen.